Mindestbreite einer Treppe im Mehrfamilienhaus
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 26. September 2012 beschlossen, dass ein Treppenhaus auch nach dem Einbau eines Treppenlifts noch mindestens einen Meter breit sein muss. Dies wirkt sich auf zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet aus.
Ausgangspunkt für dieses Urteil war die Klage eines Klägers, der gegen Androhung einer Strafe innerhalb von vier Wochen alle Treppenlifte aus einem Mehrfamilienhaus entfernen sollte. Der Treppenlift war über zwei Etagen in einem Mehrfamilienhaus mit vier Ebenen und insgesamt zwölf Wohnungen angebracht gewesen, kostete zum Kaufzeitpunkt in etwa 7.500 Euro. Der 88-jährige Kläger wollte sich jedoch der Verfügung der Hausbesitzerin, welche die sofortige Entfernung des Treppenlifts einforderte, nicht beugen und entschied sich für den gerichtlichen Weg.
2011 noch hatte die Grundstückseigentümerin den Einbau des Treppenlifts gestattet. Damals geschah dies jedoch unter der Bedingung, dass der Kläger die erforderlichen Baugenehmigungen eigenständig einholen würde. Allerdings geschah dies nicht.
In Folge dessen wandte sich ein anderer Bewohner des Hauses nach geraumer Zeit gegen den 88-jährigen Kläger und wies darauf hin, den Treppenlift zu entfernen, da dieser die Treppenbreite enorm und insbesondere sicherheitsgefährdend verkleinerte. Gemäß § 36 Abs. 5 BauO NRW gilt, dass die Mindestbreite einer Treppe in einem Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen mindestens einen Meter betragen muss. Das war im betreffenden Fall somit nicht sichergestellt.
Der Kläger wiederum argumentierte, dass er und seine Frau schwerbehindert seien. Ohne den Treppenlift sei ihnen jegliche Möglichkeit verbaut, sich eigenständig mobil zu bewegen. Dadurch sei der Treppenlift unumgänglich, welcher die Treppenbreite auf circa 80 Zentimeter geschmälert hatte.
Nach langer Abwägung zwischen den verständlichen Beweggründen des Klägers und bedeutsamen brandschutzrechtlichen Regelungen blieb den Verwaltungsrichtern des Verwaltungsgerichtes in Gelsenkirchen letzten Endes nichts anderes übrig als die Klage abzuweisen. Sie begründeten, dass eine Abweichung von der geltenden Bauregelung nur bei einer atypischen Gebäudesituation zugelassen werden könne.
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